Rechtsgrundlagen für gebrauchte Software
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs bestätigt die Legalität der Nutzung gebrauchter Softwarelizenzen in Ihrer Organisation. Entdecken Sie die wichtigsten rechtlichen Entscheidungen, die die Grundlage unseres Handelns bilden!
Entdecken Sie die wichtigsten rechtlichen Entscheidungen zu gebrauchter Software
Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsgrundlagen, die die Legalität des Verkaufs und der Nutzung von Software aus dem Sekundärmarkt bestätigen – einschließlich Lizenzen aus Volumenverträgen, die als Einzelkopien weiterverkauft werden.
Dieses Urteil bestätigt, dass der Verkauf gebrauchter Software innerhalb der EU legal ist, sowohl für physische Datenträger als auch für digitale Lizenzen. Der entscheidende Punkt des Urteils ist die Feststellung, dass das ausschließliche Recht zur Verbreitung einer Kopie eines Computerprogramms nach dessen Erstverkauf erlischt. Der Verkäufer muss sicherstellen, dass alle Kopien der Software, die sich auf Computern oder anderen Geräten befinden, zum Zeitpunkt des Verkaufs gelöscht oder unbrauchbar gemacht wurden. Dies ist erforderlich, um das ausschließliche Recht des Urhebers auf Vervielfältigung seines Programms nicht zu verletzen.
Ein weiteres Urteil bestätigt, dass der Weiterverkauf legal ist, wenn dem ersten Erwerber ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an der Programmkopie eingeräumt wurde. Der Weiterverkauf von Lizenzen für Software, die aus dem Internet heruntergeladen wurde, ist legal, wenn das Verbreitungsrecht der Kopie erschöpft ist. (Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts bedeutet, dass nach dem ersten legalen Verkauf der Software durch den Urheberrechtsinhaber dieser die Kontrolle über die weitere Verbreitung dieser spezifischen Kopie verliert.) Ein neuer Erwerber kann die Programmkopie von der Website des Urhebers herunterladen, auch wenn er keinen physischen Datenträger erhalten hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch auf Volumenlizenzverträge und deren Aufteilung anwendbar ist. In seinem Urteil wies der Bundesgerichtshof die Berufung von Adobe vollständig zurück. Dementsprechend können Softwarelizenzen aus Volumenverträgen einzeln verkauft werden. Der Erwerb einzelner gebrauchter Lizenzen aus Volumenlizenzen ist rechtmäßig.
Die Vergabekammer Münster entschied, dass der Ausschluss von gebrauchter Software aus Ausschreibungen gegen die Grundsätze des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung der Bieter verstößt. In der Begründung wurde festgestellt, dass gebrauchte Lizenzen keine von den Originalen abweichenden Lizenzen sind, sondern von neuen Versionen nicht zu unterscheiden.
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass die Offenlegung der Rechtekette nicht verlangt werden kann. Dieses Urteil widerlegt die Behauptung, dass die Offenlegung der Rechtekette, also der vorherigen Lizenzinhaber, für den legalen Handel mit gebrauchter Software erforderlich ist. Es bestätigt, dass gebrauchte Software bedenkenlos genutzt werden kann, ohne dass zusätzliche Dokumentationen erforderlich sind. Das bedeutet, dass Käufer von Software aus dem Sekundärmarkt keine Nachweise über die Rechtekette sammeln müssen, was den gesamten Prozess vereinfacht und überflüssige Formalitäten eliminiert, während die Transaktion vollständig legal bleibt.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2012, Rs. C-128/11
Dieses Urteil bestätigt, dass der Verkauf gebrauchter Software innerhalb der EU legal ist, sowohl für physische Datenträger als auch für digitale Lizenzen. Der entscheidende Punkt des Urteils ist die Feststellung, dass das ausschließliche Recht zur Verbreitung einer Kopie eines Computerprogramms nach dessen Erstverkauf erlischt. Der Verkäufer muss sicherstellen, dass alle Kopien der Software, die sich auf Computern oder anderen Geräten befinden, zum Zeitpunkt des Verkaufs gelöscht oder unbrauchbar gemacht wurden. Dies ist erforderlich, um das ausschließliche Recht des Urhebers auf Vervielfältigung seines Programms nicht zu verletzen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2013, Rs. I ZR 129/08
Ein weiteres Urteil bestätigt, dass der Weiterverkauf legal ist, wenn dem ersten Erwerber ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an der Programmkopie eingeräumt wurde. Der Weiterverkauf von Lizenzen für Software, die aus dem Internet heruntergeladen wurde, ist legal, wenn das Verbreitungsrecht der Kopie erschöpft ist. (Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts bedeutet, dass nach dem ersten legalen Verkauf der Software durch den Urheberrechtsinhaber dieser die Kontrolle über die weitere Verbreitung dieser spezifischen Kopie verliert.) Ein neuer Erwerber kann die Programmkopie von der Website des Urhebers herunterladen, auch wenn er keinen physischen Datenträger erhalten hat.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2014, Rs. I ZR 8/13
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch auf Volumenlizenzverträge und deren Aufteilung anwendbar ist. In seinem Urteil wies der Bundesgerichtshof die Berufung von Adobe vollständig zurück. Dementsprechend können Softwarelizenzen aus Volumenverträgen einzeln verkauft werden. Der Erwerb einzelner gebrauchter Lizenzen aus Volumenlizenzen ist rechtmäßig.
Urteil der Vergabekammer Münster vom 1. März 2016, Rs. VK 1-2/16
Die Vergabekammer Münster entschied, dass der Ausschluss von gebrauchter Software aus Ausschreibungen gegen die Grundsätze des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung der Bieter verstößt. In der Begründung wurde festgestellt, dass gebrauchte Lizenzen keine von den Originalen abweichenden Lizenzen sind, sondern von neuen Versionen nicht zu unterscheiden.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. September 2016, Rs. 406 HKO 148/16
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass die Offenlegung der Rechtekette nicht verlangt werden kann. Dieses Urteil widerlegt die Behauptung, dass die Offenlegung der Rechtekette, also der vorherigen Lizenzinhaber, für den legalen Handel mit gebrauchter Software erforderlich ist. Es bestätigt, dass gebrauchte Software bedenkenlos genutzt werden kann, ohne dass zusätzliche Dokumentationen erforderlich sind. Das bedeutet, dass Käufer von Software aus dem Sekundärmarkt keine Nachweise über die Rechtekette sammeln müssen, was den gesamten Prozess vereinfacht und überflüssige Formalitäten eliminiert, während die Transaktion vollständig legal bleibt.
Möchten Sie Software sicher kaufen?
Warum sollten Sie uns wählen? Das Vertrauen von rund 20.000 Kunden ist der beste Grund. Unser Angebot an gebrauchter Software wird von Unternehmen jeder Größe sowie öffentlichen Institutionen geschätzt. Kontaktieren Sie uns, um ein kostenloses und unverbindliches Angebot zu erhalten.
Setzen Sie auf gebrauchte Software aus einer vertrauenswürdigen Quelle
Wir arbeiten ausschließlich mit vertrauenswürdigen Anbietern gebrauchter Software aus ganz Europa zusammen.
Die Investition in Software betrifft nicht nur die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, sondern auch die Gewährleistung von Stabilität und Sicherheit bei der Nutzung. Wir bieten umfassenden Service vor und nach dem Kauf, einschließlich Unterstützung bei Installation und Aktivierung.
Beim Kauf bei uns können Sie sicher sein, dass die Software alle Vorgaben aus dem Schreiben von Microsoft vom 26. April 2017 bezüglich des Kaufs und der Nutzung erneut lizenzierter Software erfüllt.
Warum ist gebrauchte Software eine vorteilhafte Wahl für Ihr Unternehmen?
Entdecken Sie, warum die Investition in Software aus dem Sekundärmarkt Ihrer Organisation Vorteile bringen kann, und nutzen Sie noch heute unser Angebot.
Gebrauchte Lizenzen sind günstiger als neue und bieten dennoch die gleichen Funktionen. Sie nutzen das volle Potenzial der Software, ohne Ihr Budget zu belasten.
Profitieren Sie von den neuesten Updates und Sicherheits-Patches – ohne zusätzliche Kosten.
Zugang zur Dokumentation im Falle eines Audits. Wenn der Lizenzvertrag dies erlaubt, haben Sie die Möglichkeit eines Downgrades, was Ihnen mehr Flexibilität bei der Softwareverwaltung bietet.
Garantie der Legalität und Überprüfung der Lizenzauthentizität – ohne Risiko rechtlicher Probleme.